Chronik: 16. Jahrhundert – 1555

1555: Augsburger Religionsfrieden

Deckblatt: Abschiedt // Der Römischen Keyserli-//chen Maiestat, vnd gemeyner Stende, Auff // dem Reichßtag zu Augspurg, Ausgabe von 1559, Google Books

Deckblatt: Abschiedt // Der Römischen Keyserli-//chen Maiestat, vnd gemeyner Stende, Auff // dem Reichßtag zu Augspurg, Ausgabe von 1559, Google Books

Der Augsburger Religionsfrieden, der auf dem Augsburger Reichstag zustande kam, war ein Friedensvertrag zwischen König Ferdinand I. und den Protestanten, die die Confessio Augustana anerkannten. Die Protestanten erhielten damit ihre reichsrechtliche Anerkennung und ihr „ius reformandi“: Die Konfession des Landesherrn verpflichtete die Untertanen zur Übernahme derselben – cuius regio eius religio (lt., wessen Land, dessen Religion). Wer sich von den Untertanen damit nicht einverstanden erklären wollte, konnte das „ius emigrandi“ für sich in Anspruch nehmen, das Recht auf Auswanderung.

Für die geistlichen Territorien hingegen galt der so genannte Geistliche Vorbehalt, das Reservatum Ecclesiasticum. Er zog faktisch eine Sicherung des katholischen Bekenntnisses in vielen Ländern des Heiligen Reiches nach sich, da es bestimmte, dass ein geistlicher Territorialherr im Falle eines Konfessionswechsels seine weltliche Herrschaft aufzugeben und sie an einen anderen katholischen Herrn abzugeben hatte. Der Geistliche Vorbehalt sollte später noch (s. 1583: Kölnischer Krieg und 1583: Straßburger Kapitelstreit) für etliche Zwistigkeiten sorgen, da ihn die protestantischen Stände aufgrund der ungleichen Behandlung nicht anerkennen wollten.

Konfessionell gemischte Reichsstädte hatten beiden Konfessionen die Ausübung ihrer Religion zu gestatten. Auch hier galt: Regiert ein geistlicher Reichsfürst, so musste er im Falle eines Konfessionswechsels seine Ämter aufgeben. Dies bestimmte der so genannte Geistliche Vorbehalt (reservatum ecclesiasticum),

Der Augsburger Religionsfrieden war eigentlich nur als Provisorium gedacht – bis die Einheit der Religion wieder hergestellt werden könne. Faktisch wurde er ein dauerhafter Bestandteil des weiteren religions-politischen Geschichtsverlaufs. Die Reformierten (Calvinisten, Zwinglianer) sowie weitere religiöse Gruppierungen (Täufer, Spiritualisten) blieben außen vor. Die Reformierten wurden erst Jahre später miteinbezogen, offiziell sogar erst 1648.

Trotz des Religionsfriedens kam es in den Folgejahrzehnten zu (z.T. auch kriegerischen) Konflikten, u.a. dann, wenn es übergreifende, das Reich betreffende Entscheidungen zu treffen galt und sich Altgläubige und Protestanten zusammensetzen mussten oder es in einem Territorium zu einem Konfessionswechsel kam. Das lag auch an so manch ungenau formulierten Regelungen des Augsburger Religionsfriedens. (Siehe dazu Zeeden: 1556-1648 – Hegemonialkriege und Glaubenskämpfe, 1999, S. 225 f.)

Quelle: Abschied der Röm[isch] königl[ichen] Majestät und gemeiner Stände auff dem Reichs-Tag zu Augsburg auffgericht (Ausgabe von 1555), Internet-Portal „Westfälische Geschichte“

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