Geschichte der Reformation

Der Augsburger Religionsfrieden 1555

Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 war ein bedeutendes Reichsgesetz des Heiligen Römischen Reiches, der den langjährigen Konflikt zwischen katholischen und lutherischen Fürsten vorläufig beilegte. Das Gesetz gab der lutherischen Lehre erstmals eine rechtliche Grundlage im Reich. Es wurde am 25. September 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen König Ferdinand I. (in Vertretung seines Bruders Kaiser Karl V.) und den Reichsständen geschlossen.

Die beiden Schlussseiten des Augsburger Religionsfriedens (1555), mit Unterschrift und Siegel von König Ferdinand I. (späterer Kaiser)

Die beiden Schlussseiten des Augsburger Religionsfriedens (1555), mit Unterschrift und Siegel von König Ferdinand I. (späterer Kaiser)

Drei Bestimmungen kennzeichnen den bedeutenden Augsburger Religionsfrieden:

cuius regio, eius religio

Im Religionsfrieden von 1555 hieß es „ubi unus dominus, ibi una sit religio“, zu Deutsch: „Wo ein Herr ist, dort sei eine Religion“. Später (um 1600) wurde die Formulieruzng „cuius regio, eius religio“ geprägt: „Wessen Land, dessen Religion“ (Iserloh: Geschichte und Theologie der Reformation, 1980, S. 136). Die Konfession eines Landes und seiner Untertanen orientierte sich somit an der des Landesherrn. Wenn ein Fürst protestantisch wurde, wurden es gleichzeitig auch die Einwohner seines Landes.

ius emigrandi

Waren Untertanen mit der Konfession des Landesherrn nicht einverstanden, konnten sie das Recht auf Auswanderung in Anspruch nehmen („ius emigrandi“) – „unter Garantie ihres Eigentums, Verkauf ihres Hab und Guts und eines Ablösungsrechts der Leibeigenschaft“ (Schnabel-Schüle: Die Reformation, 2006, S. 212).

reservatum ecclesiasticum

Was geschah, wenn ein geistlicher Landesherr die Konfession wechseln wollte? Der geistliche Vorbehalt („reservatum ecclesiasticum“) regelte dies: Ein geistlicher Landesfürst (ein Abt, Bischof oder Erzbischof) musste dann sein Amt und sein Land aufgeben. Da es nur altgläubige geistliche Fürsten gab, bedeutete dies, dass viele Territorien für immer katholisch bleiben würden. Im Nachhinein gab es noch ein Zugeständnis König Ferdinands, die sogenannte „Declaratio Ferdinandea“, um die evangelischen Stände zur Zustimmung zu bewegen: In einer geheimen Nebenerklärung legte der König fest, dass die (katholischen) geistlichen Fürstentümer den evangelischen Städten und dem landsässigen Adel freistellten, ihre Konfession zu behalten.

Die drei Punkte zeigen bereits, dass es beim Reichstag weniger um theologische als vielmehr um kirchenpolitische Fragen ging. Diskutiert wurde um den Frieden zwischen den Ländern, zwischen den Konfessionen. Das Klären offener theologischer Fragen, wie der Mensch vor Gott bestehen kann oder inwieweit Christus in einem Gottesdienst anwesend ist, waren hierbei kein Thema.

Bewertung des Augsburger Religionsfriedens

In seinem Artikel „Der Augsburger Religionsfriede von 1555 und das Stift Ellwangen“ (S. 204 f.) von 2004/05 bietet Prof. Dr. Klaus Unterburger, Professor für Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit an der LMU München, einen kleinen historischen Aufriss der Bewertungen des Reichstags. Im 19. Jahrhundert wurde das Ereignis als Grund für die die Spaltung der deutschen Nation angesehen, die die Ausbildung des Nationalstaates verhindert habe. Im 20. Jahrhundert hingegen wurde verstärkt das Recht eines Untertanen, bei einem Konfessionswechsel des Landesherrn das Land zu verlassen, als Fortschritt angesehen: Der deutsche Staats- und Kirchenrechtler Martin Heckel sah darin gar „das erste allgemeine Grundrecht“ (zitiert nach Unterburger: Der Augsburger Religionsfriede, 2004/05, S. 205).

Nicht alle Historiker gehen in ihrem Urteil über den Reichsfrieden so weit wie Heckel, doch gewürdigt werden die Bestimmungen allemal. Erwin Iserloh merkt an, dass der Religionsfrieden eigentlich nur ein „Provisorium“ sein sollte – bis zu einem Konzil, das dann die Einheit der Kirche wiederherstellen sollte. Das Reichsgesetz sei jedoch zu etwas Endgültigem „von großer geschichtlicher Bedeutung“ geworden und habe „eine Friedensperiode von sonst in Deutschland nicht gekannter Länge eingeleitet“ (Iserloh: Geschichte und Theologie der Reformation, 1980, S. 136; ähnlich argumentiert auch Martin H. Jung: Reformation und Konfessionelles Zeitalter, 2012, S. 176).

Helga Schnabel-Schüle sieht den Religionsfrieden kritischer. Dadurch, dass er die „calvinistisch-reformierte Konfession“ ausklammerte, ergab sich eine folgenreiche „Hypothek dieses Friedens“: Der Konflikt „mündete in den Dreißigjährigen Krieg“ (Die Reformation, 2006, S. 215). Thomas Kaufmann hingegen erkennt in dem Religionsfrieden „eine erhebliche Stabilisierung des politischen Systems ‚Reich‘“ mit einer Kraft und Wirkmächtigkeit hin zum Westfälischen Frieden 1648, ja, sogar noch bis heute: zum „Religionsrecht der Weimarer, der Bonner und der Berliner Republik“ (Erlöste und Verdammte, 2016, S. 300 ff.).

Verwendete Literatur

Erwin Iserloh: Geschichte und Theologie der Reformation im Grundriss. Paderborn 1980.

Martin H. Jung: Reformation und Konfessionelles Zeitalter (1517–1648). Göttingen 2012.

Thomas Kaufmann: Erlöste und Verdammte. Eine Geschichte der Reformation. München 2016.

Helga Schnabel-Schüle: Die Reformation 1495-1555. Politik mit Theologie und Religion. Stuttgart 2006.

Klaus Unterburger: Der Augsburger Religionsfriede von 1555 und das Stift Ellwangen. In: Ellwanger Jahrbuch 40 (2004/05), S. 203-225. Online lesbar auf den Seiten der Universität Tübingen unter: https://bibliographie.uni-tuebingen.de/xmlui/bitstream/handle/10900/127321/Unterburger_030.pdf (abgerufen am 06.03.2026)