Vor allem aufgrund der reformatorischen Begebenheiten wurde der Ruf nach einem Konzil in den vorangegangenen Jahren immer lauter, teilweise mit der Hoffnung, eine Einigung mit der protestantischen Seite zu erzielen, teilweise mit der Forderung, sich klar und ggf. mit eigenen Reformen von diesen abzugrenzen.

Trotz der langen Vorlaufzeit war das Konzil nur schlecht vorbereitet: Es gab keine Geschäftsordnung und es herrschte zunächst Unklarheit darüber, wer überhaupt stimmberechtigt sein sollte. Und es war schließlich recht schlecht besucht – anfangs waren lediglich 31 Personen sowie die päpstliche Legaten anwesend. Letztlich waren es dann doch ca. 100 Prälaten und etwa noch einmal soviele Berater. Aus dem deutschen Raum nahm lediglich ein Bischof an der ersten Tagungsperiode teil, der Mainzer Weihbischof Michael Helding. (Theologische Realenzyklopädie, Band 34, Berlin 2002, S. 64) Auch Protestanten sollten an dem Konzil teilnehmen. Sie sollten von Kaiser Karl V. dazu gezwungen werden (s. 1546: Schmalkaldischer Krieg).

Das Trienter Konzil bestand aus drei Tagungsperioden: 1545-1547, 1551-1552 und 1562-1563. Die erste Tagung wurde 1547 nach Bologna verlegt, doch ließ sich dort keine Fortsetzung erreichen, da einige Teilnehmer in Trient zurück blieben. 1549 beendete Papst Paul III. die Tagung in Bologna.

Inhalte

Inhaltlich befasste sich das Konzil mit nahezu allen drängenden theologischen Fragen des Jahrhunderts. Die erste Tagung diente dazu, grundsätzliche Probleme zu klären, Definitionen zu liefern, also Themen wie Bibelübersetzungen, Rechtfertigung und Sakramente zu bearbeiten. Die zweite Tagung dauerte nicht lang und brachte nur wenig nennenswert Neues hervor. Die dritte Tagung hingegen „stellte die Richtlinien für eine durchgreifende, praktikable Reform der katholischen Kirche auf (…)“ (Zeeden: Hegemonialkriege und Glaubenskämpfe, 1999, S. 71).

Über die Bedeutung des Konzils, seiner Nachhaltigkeit gibt es unterschiedliche Ansichten. Einerseits wird darauf verwiesen, dass viele Entschlüsse lediglich eine Reaktion auf die reformatorischen Gedanken und Aktivitäten waren, dass sie lediglich zur Abgrenzung dienten. Andererseits trugen auch diese Abgrenzungen zu einer Festigung und Festschreibung der eigenen Grundsätze bei. Und zudem gab es durchaus Beschlüsse, die, eine Durchsetzung vorausgesetzt, „die drückendsten Mißstände auf der Ebene des Bistums, der Pfarrei und in den Orden“ beseitigen konnte. (Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. IV, 1975, S. 519) Die Macht der Bischöfe wurde gestärkt, und auch der Papst ging gestärkt aus dem Konzil hervor, wenngleich gerade die Fragen zu seiner Stellung auf dem Konzil ausgeklammert wurden. Allerdings: Die „Krise [der alten Kirche] war auch jetzt noch keineswegs überwunden.“ (Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. IV, 1975, S. 520) Die Umsetzung der Bestimmungen zog sich in einzelnen Diözesen jahrzehntelang hin, teilweise bis in die Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg. (S. Klueting: Das Konfessionelle Zeitalter, 2007, S. 308 f.)

Die Dekrete im Überblick

Die Dekrete (von lat. decretum, also „Beschluss“ oder „Verordnung“) zeigen auf, was beim Trienter Konzil im Einzelnen besprochen und beschlossen wurde. Sie können online und in verschiedenen deutschen Übersetzungen nachgelesen werden (s.u., nachfolgende Zitate stammen aus der Ausgabe von J. Egli aus dem Jahre 1825).

1. Tagung, 1545-1547

  • 4. Februar 1546: Decretum de symbole fidei (Dekret über das Glaubensbekenntnis)
    Das Dekret nennt zwei Hauptgründe für das Konzil: die „Austilgung der Irrlehren“ und die „Verbesserung der Sitten“. Betont wird zudem das Festhalten am „Symbolum Nicaenum-Constantinopolitanum“, dem gut 1000 Jahre alten Glaubensbekenntnis, das auch in die lutherische Kirche Eingang fand.
  • 8. April 1546: Decretum de libris sacris et de traditionibus recipiendis (Dekret über die Annahme der heiligen Bücher und Überlieferungen)
    Aufgezählt werden in diesem Dekret die einzelnen Bücher des Alten und Neuen Testaments (inklusive der deuterokanonischen, von den Protestanten als apokryph bezeichneten Schriften). Doch nicht nur „in den geschriebenen Büchern“ sei die „Wahrheit und Lehre“ enthalten, sondern auch „in den ungeschriebenen Überlieferungen, welche von den Aposteln aus dem Munde Christi selbst empfangen, oder von diesen Aposteln, unter Eingebung des Heiligen Geistes, gleichsam von Hand zu Hand überliefert worden, und bis zu uns gekommen sind.“ Damit distanzierte sich die katholische Seite noch einmal klar gegen das „sola scriptura“-Prinzip der Reformatoren.
  • 8. April 1546: Decretum de vulgata editione Bibliorum et de modo interpretandi Sanctam Scripturam (Dekret über die Vulgata-Ausgabe der Bibel und die Auslegung der Heiligen Schrift)
    Das Dekret benennt die lateinische Vulgata, eine seit über 1000 Jahre existierende lateinische Bibelübersetzung (des Hl. Hieronymus), als zuverlässige und verbindliche Bibelausgabe. Gewarnt wird zudem vor der Herstellung und dem Verkauf von Bibelausgaben, die nicht zuvor von den (katholischen) Oberen geprüft worden seien. Die Protestanten lehnten die Vulgata im Übrigen mehrheitlich ab.
  • 17. Juni 1546: Decretum de peccato originali (Dekret über die Erbsünde)
    Das Dekret betont zunächst die Realität der Erbsünde. Adam habe durch die erste Sünde nicht nur sich selbst, sondern alle seinen Nachkommen geschadet. Durch die Taufe werde diese Erbsünde allerdings vollständlich getilgt oder überwunden. Es bleibe jedoch eine Neigung zu schlechten Taten. Die Tilgung der Erbsünde durch das von Christus eingesetzte Sakrament der Taufe stand im Gegensatz zur Ansicht der Lutheraner.
  • 13. Januar 1547: Decretum de iustificatione (Dekret über die Rechtfertigung)
    Das Dekret hebt hervor, dass der Mensch (im Widerspruch zu den Aussagen der Reformatoren) durchaus einen freien Willen besitze. Um mit Gott wieder „ins Reine“ zu kommen, sprich: Rechtfertigung zu erlangen, muss der Mensch sich auch dafür entscheiden. Allerdings reichen Werke allein nicht aus, um vor Gott als gerecht zu erscheinen.
  • 3. März 1547: Decretum de sacramentis (Dekret über die Sakramente)
    Sieben Sakramente gebe es, erklärt dieses Dekret: Taufe, Firmung, Buße, Krankensalbung, Eucharistie, die Weihe und die Ehe.
  • 3. März 1547: Decretum de reformatione (Dekret über die Verbesserung, auch Dekret über die Residenzpflicht genannt)
    Die Kirchenoberen (Bischöfe, Pfarrer) sollten innerhalb ihres Bistums, ihrer Pfarrei leben, um sich direkt um die Belange der Gläubigen kümmern zu können.

2. Tagung, 1551-1552

  • 11. Oktober 1551: Decretum de sanctissima Eucharistia (Dekret über die allerheiligste Eucharistie)
    Das Dekret bekräftigt die Realexistenz Christi in der Eucharistie. D.h. dass Christus als „wahrer Gott und Mensch, wahrhaft, wirklich und wesentlich, unter der Gestalt jener sinnlichen Dinge enthalten ist“ (nach der Übersetzung von Egli, 1825, S. 105). Wenn also Brot und Wein geweiht worden sind, waren sie von diesem Augenblick an nicht mehr Brot und Wein, sondern tatsächlich Leib und Blut Christi. Und das auch auf Dauer: Einmal geweiht, konnten sie später noch den Kranken gebracht werden, die der Heiligen Messe nicht beiwohnen konnten. Auch zog das Trienter Konzil eine klare Trennung zu den Ansichten Zwinglis, der die Realexistenz ablehnte und zu Luther, der die Anwesenheit Christi nur für den Moment der Messe anerkannte.
  • 25. November 1551: Doctrina de sacramento poenitentiae (Lehrschrift über das Sakrament der Buße)
  • 25. November 1551: Doctrina de sacramento extremae unctionis (Lehrschrift über das Sakrament der heiligen Ölung)

3.Tagung, 1562-1563

  • 26. Februar 1562: Dekret über die Auswahl der Bücher
    Das Dekret wandte sich gegen die verderblichen Bücher und kündigte eine Prüfung des „Index Librorum Prohibitorum“ an, also des „Verzeichnis der verbotenen Bücher“, auch „Römischer Index“ genannt, an. Dieser Index war erstmals 1559 erschienen.
  • 16. Juli 1562: Doctrina de communione sub utraque specie et parvulorum (Lehrschrift über die Kommunion unter beiderlei Gestalt und die Kommunion der Kinder)
    Das Dekret legte fest, dass die Kirche Vorschriften über die Austeilung von Brot und Wein machen dürfe. Das könne auch bedeuten, dass die Laien den Kelch nicht empfangen könnten. Dies bedeute aber keine Nachteile für sie, da Christus unter jeder Gestalt vollständig anwesend sei: (…) man könne auf keine Weise mit unverletztem Glauben daran zweifeln, dass ihnen die Kommunion unter einer Gestalt zum Heile nicht zureichend sei.“ (Nach der Übersetzung von Egli, 1825, S. 193) Zudem erklärte das Dekret, dass Kinder an der Kommunion nicht teilnehmen müssen.
  • 17. September 1562: Decretum super petitione calicis (Dekret über die Bitte um den Kelch)
    In diesem Dekret wird u.a. festgehalten, dass das Messopfer nicht nur „ein Lob- und Danksagungsopfer oder eine bloße Erinnerung des am Kreuz vollbrachten Opfers“, sondern wahrhaft ein Sühnopfer – sowohl für die Lebenden als auch für die Gestorbenen.
  • 15. Juli 1563: Doctrina de sacramento ordinis (Lehrschrift über das Sakrament der Weihe)
    Das Dekret bekräftigt die Notwendigkeit einer Hierarchie, bestehend aus „aus den Bischöfen, Priestern und Dienern“ (nach der Übersetzung von Egli, 1825, S. 236).
  • 11. November 1563: Decretum de sacramento matrimonii (Dekret über das Sakrament der Ehe)
  • 3./4. Dezember 1563: Decretum de purgartorio (Dekret über das Fegefeuer)
    In diesem Entschluss wird an der Lehre vom Fegefeuer festgehalten. Den Seelen im Fegefeuer könne zudem durch „Hülfeleistungen der Gläubigen“ Erleichterung verschafft werden. (Nach der Übersetzung von Egli, 1825, S. 310 f.)
  • 3./4. Dezember 1563: Decretum de invocatione, veneratione et reliquiis Sanctorum et sacris imaginibus (Dekret über die Anrufung, die Verehrung und die Reliquien der Heiligen und über die heiligen Bilder)
    Es sei „gut und nützlich“, die Heiligen anzurufen und „zu ihrer Fürbitte, Hülfe und Beystand Zuflucht zu nehmen“, heißt es in diesem Dekret (nach der Übersetzung von Egli, 1825, S. 312). Abergläubische Tendenzen in der Verwendung von Bildnissen sollten abgeschafft werden.
  • 3./4. Dezember 1563: Decretum de indulgentiis (Dekret über die Ablässe)
    Der Ablass soll nach den Bestimmungen dieses Dekrets beibehalten werden, jedoch sei in der Durchführung Mäßigung anzuwenden.

Quelle:

Das heilige, allgültige und allgemeine concilium von Trient, das ist: dessen Beschlüsse und Hl. Canones, nebst den betreffenden päbstlichen Bullen, treu übersetzt und mit einem vollständigen Sachregister versehen von Jodoc. Egli (Google eBook). 1825

Weitere Quellen: