Chronik: 16. Jahrhundert – 1548
1548: Augsburger Interim
Nach dem Schmalkaldischen Krieg, den der Kaiser Karl V. klar für sich und gegen die protestantische Seite entscheiden konnte, suchte er mit den Verordnungen des Interims politische und religiöse Fragen in seinem Sinne zu beantworten, sprich: in beiden Bereichen eine Einheit herzustellen. Dass er sich damit sowohl bei den Protestanten sowie bei den Reichsständen allgemein keine Freunde machte, lag auf der Hand – und ließ seine Pläne scheitern.
Karl V. berief schließlich für die Klärung zumindest der theologischen Fragen eine Kommission, die zwar aus katholischen und evangelischen Theologen bstand, jedoch ein deutliches Übergewicht auf der katholischen Seite besaß. Und so überwogen auch die katholischen Standpunkte, die beschlossen wurden. Zugestanden wurde den Protestanten allerdings der Laienkelch und die Priesterehe, ansonsten sollte die Religionsausübung wieder katholisch ausgerichtet sein. Rückblickend muss allerdings gesagt werden, dass das Interim scheiterte: Sowohl von der katholischen als auch von der protestantischen Seite wurde es abgelehnt.
1548: Formula reformationis
Im Jahre 1548 formulierte Kaiser Karl V. die Notwendigkeit und die Eckpunkte einer Reform des katholischen Klerus.
Nachfolgende Quelle: Karl V.: Formula reformationis per Caesaream Maiestatem statibus ecclesiasticis in comitijs Augustanis ad deliberandum proposita, [ … ]. 1548. (Google eBook)
ab 1548: Streitigkeiten im Luthertum
Nach Luthers Tod im Jahre 1546 gab es unter den lutherischen Reformatoren etliche Zwistigkeiten über die Lehre. Daran beteiligt waren die Philippisten (Anhänger/Mitstreiter Philipp Melanchthons) und die Gnesiolutheraner (gnesios=echt), also die in ihren Augen „echten Lutheraner“. Vier Streitigkeiten standen im Vordergrund:
- adiaphoristischer Streit: Adiaphora waren die „freien Mitteldinge“, Zeremonien und Riten aus der alten Kirche, die nach Meinung der Philippisten auch für die Reformatoren hinnehmbar seien. Damit zeigten die Philippisten Kompromissbereitschaft in ihrem Verhältnis zu den Katholiken. Die Gnesiolutheraner, allen voran Matthias Flacius, räumten zwa r ein, dass es solche Miteldinge gebe, aber eben auch richtige und falsche – und die Dinge der Philippisten gehörten z.T. zu den für Lutheraner nicht hinnehmbaren.
- osiandrischer Streit: Er wurde ausgelöst und benannt nach Andreas Osiander. Hier stand seine Meinung gegen die der Philippisten und auch etlicher Gnesiolutheraner. Osiander behauptete, dass die göttliche Natur dem Menschen eingegossen werde und im Menschen lebe. Dadurch werde der Mensch „gerecht gemacht, nicht gerechtgesprochen“ (Theologische Realnzyklopädie, Band 28, S. 323).
- majoristischer Streit: Benannt nach dem Schüler und Freund Melanchthons und Wittenberger Professor Georg Major, ging es hierbei um den Wert guter Werke. Major bekannte, dass gute Werke notwendig seien zur Seligkeit. Dies widersprach in den Augen der Gnesiolutheraner den Worten Luthers, dass nur der Glaube, nicht die Werke selig machen. Allerdings sprach Luther auch davon, dass aus dem Glauben gute Werke hervorsprudeln würden. Kurz: Der Streit entzündete sich an einem Problem, das Luther offen gelassen hatte. (Iserloh: Geschichte und Theologie der Reformation, 1980, S. 186)
- synergistischer Streit: Das greichische Wort „synergetikos“ bedeutet „mitwirkend“ – und genau darum ging es in diesem Streit zwischen Philippisten und Gnesiolutheranern: Ist bei einer Bekehrung eines Menschen allein die Gnade Gottes (so die Gnesiolutheranern) tätig oder kommt neben dem Wort Gottest und dem Heiligen Geist auch noch der menschliche Wille hinzu (so Melanchthon und seine Nachfolger, v.a. Johannes Pfeffinger)?
Auch ein Streit über das Abendmahl entbrannte erneut (1552). Die gegensätzlichen Standpunkte zeigten sich in aller Deutlichkeit bei dem Kolloquium zu Worms im Jahre 1557. König Ferdinand I. hatte dieses Kolloquium eigentlich dazu nutzen wollen, eine Verständigung der katholischen mit der protestantischen Seite herbeizuführen.
1548: Burgundischer Vertrag
Der Vertrag regelte die staatsrechtliche Stellung des Burgundischen Reichskreises, der zudem durch einige Territorien aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis erweitert wurde. Der habsburgische Teil der Niederlande wurde dadurch vom Reich „abgesondert, aber nicht formal abgetrennt“ (Klueting: Das Konfessionelle Zeitalter, 2007, S. 230).