Chronik: 17. Jahrhundert – 1625
1625: Johann Rudolf Glauber: Natriumsulfat (Glaubersalz)
Johann Rudolf Glauber (1604-1670) war der Sohn eines Barbiers, der lange Jahre durch die Länder zog, ohne Studium als Hilfsapotheker, Spiegelverkäufer, Weinwirt arbeitete. Immer wieder kommt er mit chemischen Arbeiten in Berührung und eignete sich so ein Wissen an, dass er in Amsterdam „Laboratorien von europäischem Ruf“ unterhalten konnte und zahlreiche chemische und alchemische Schriften verfasste. Um 1625 entdeckte er Natriumsulfat, das nach ihm benannt wurde (Glaubersalz). (Jaumann: Handbuch Gelehrtenkultur der Frühen Neuzeit, 2004, S. 305)
1625: Rembrandt: Steinigung des Heiligen Stephanus
Die „Steinigung des Heiligen Stephanus“ ist eines der frühesten Werke des Künstlers Rembrandt Harmenszoon van Rijn (1606-1669). Bereits in diesem Gemälde zeigte sich seine für ihn typische Komposition von hellen und dunklen Bereichen, seine Hervorhebung besonderer Szenen durch Licht und Schatten.
ab 1625: Naturrechtstheorien von Grotius bis Locke
Die konfessionelle Spaltung und das neue Weltbild, das der traditionellen, christlichen Ordnung widersprach, verlangten neue Deutungsmuster, neue Theorien für das menschliche Zusammenleben und -wirken, für die Legitimation von Macht und Gewalt. Dies leisteten die aufklärerischen Schriften des 17. Jahrhunderts zum Natur- oder Vernunftrecht. Hierzu gehörten:
- 1625: Hugo Grotius: De jure belli ac pacis („Über das Recht des Krieges und des Friedens“), siehe unten
- 1651: Thomas Hobbes: Leviathan
- 1670: Baruch Spinoza: Tractatus theologico-politicus (anonym veröffentlicht)
- 1672: Samuel Freiherr von Pufendorf: De iure naturae et gentium
- 1689: John Locke: Two Treatises of Government (Zwei Abhandlungen über die Regierung, anonym veröffentlicht)
Ausgangspunkt in diesen Theorien war der Naturzustand des Menschen, aus dem dann die einzelnen Theorien abgeleitet wurden. Doch so unterschiedlich teilweise die Beurteilung und Feststellung des Naturzustands waren, so unterscheidlich fielen aus die Schlussfolgerungen aus. Hobbes beispielsweise ging davon aus, dass der Mensch im Urzustand völlig rechtelos war und das Zusammenleben ein gewaltsames „Jeder-gegen-jeden“ war. Pufendorf hingegen setzte eine natürliche „socialitas“ voraus: Der Mensch könne von Natur aus nur in Gemeinschaft mit anderen Menschen überleben. Daraus mussten sich zwangsläufig recht verschiedene Theorien zur Begründung von Recht und Herrschaft ergeben.
„Wesentlich, modern und neu war, dass sie (die Naturrechtstheorien der Aufklärung, Einschub von mir) einen rationalen Maßstab an die Hand gaben, der zu der herkömmlichen, religiös-traditionalen Legitimation von Herrschafts- und Rechtsverhältnissen in Konkurrenz trat. Das Volk als Summe der Einzelnen, nicht mehr die bestehenden ständischen Korporationen und Amtsträger, erschien nun als Quelle der Herrschaftsgewalt, als ursprünglicher Souverän.“ (Stollberg-Rilinger, Aufklärung, 2000, S. 203)
Nachfolgende Quelle: Grotius, Hugo: De jure belli et pacis libri tres. Ausgabe von 1853. (Google eBook)